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Minijob als Rentner 2026 — Was ist erlaubt?

Seit dem 1. Januar 2023 können Altersrentner unbegrenzt hinzuverdienen — egal ob Regelaltersrente oder vorzeitig. Die Hinzuverdienstgrenzen wurden vollständig abgeschafft. Der Minijob ist für Rentner damit attraktiver denn je.

Das Wichtigste für Rentner im Minijob 2026
  • Altersrente: unbegrenzt hinzuverdienen seit 2023
  • Minijob-Grenze gilt dennoch: max. €603/Monat für geringfügige Beschäftigung
  • Krankenversicherung: KVdR bleibt bestehen
  • Rentenversicherungspflicht: Opt-out möglich und meist sinnvoll
  • Steuern: Arbeitgeber zahlt Pauschalsteuer 2 %

Hinzuverdienstgrenzen abgeschafft — was bedeutet das?

Bis Ende 2022 gab es bei vorzeitiger Altersrente strenge Hinzuverdienstgrenzen — wer zu viel verdiente, riskierte eine Rentenkürzung. Das ist Geschichte.

Seit dem 1. Januar 2023 (§34 SGB VI) können alle Altersrentner — ob mit Regelaltersrente oder vorzeitig in Rente gegangen — unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird.

Die Minijob-Grenze von €603/Monat gilt weiterhin — aber nur für den Status der geringfügigen Beschäftigung. Wer mehr verdienen möchte, wechselt in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Die Rente wird davon nicht berührt.

Ausnahme: Erwerbsminderungsrente. Wer eine Erwerbsminderungsrente (voll oder teilweise) bezieht, unterliegt weiterhin Hinzuverdienstgrenzen. Diese hängen von der Art der Rente ab und sollten individuell geprüft werden.

Krankenversicherung: KVdR bleibt

Als Rentner bist du in der Regel Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Ein Minijob ändert daran nichts — du bleibst KVdR-Mitglied und zahlst deine üblichen Beiträge auf die Rente.

Dein Arbeitgeber zahlt zusätzlich einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 % des Minijob-Lohns an die Minijob-Zentrale. Das ist ein Beitrag zum allgemeinen GKV-Ausgleich — keine Zuzahlung zu deiner persönlichen KVdR.

€/Monat
€/Std.
Minijob-Grenze eingehalten
500,00
Noch €103 bis zur Grenze
Dein Gehalt
Brutto500,00
EinkommensteuerKeine
RV-Eigenbeitrag (3.6 %)−€18,00
Netto482,00
Gesamtaufwand AG/Mo.662,35
Jahreskosten AG7.948,20
Ausblick 2027
Mindestlohn13.9 → €14.6
Verdienstgrenze603 → €633
Max. Std./Monat*43.4 Std.

* bei Mindestlohn · Grenze: €14.6 × 130 ÷ 3 ≈ €633

Stand: 2026 · Verdienstgrenze: €603/Monat (Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet) · Mindestlohn: €13.9/Std.
Quellen: Minijob-Zentrale · Bundesregierung · Deutsche Rentenversicherung · Alle Angaben ohne Gewähr

Rentenversicherung im Rentner-Minijob

Auch als Rentner bist du grundsätzlich rentenversicherungspflichtig im Minijob. Dein Arbeitgeber zahlt 15 % Pauschalbeitrag. Dein eigener Anteil beträgt ca. 3,6 %.

Für die meisten Rentner empfiehlt sich das Opt-out: Du kannst dich schriftlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Zusätzliche Rentenpunkte sind bei einer laufenden Rente meist weniger wertvoll als die gesparten 3,6 % Abzüge vom Lohn.

Opt-out aus der Rentenversicherung
  • Antrag: schriftlich beim Arbeitgeber
  • Wirkung: ab Beginn des Kalendermonats nach Antragstellung
  • Arbeitgeber-Pauschale (15 %) bleibt bestehen
  • Dein Lohn erhöht sich um ca. 3,6 %
  • Keine Erhöhung der bestehenden Rente mehr durch neue Punkte

Steuern für Rentner im Minijob

Beim Pauschalsteuerverfahren zahlt dein Arbeitgeber 2 % Pauschalsteuer — du erhältst deinen Lohn vollständig. Das Minijob-Einkommen gilt damit steuerlich als abgegolten.

Allerdings: Wenn dein Gesamteinkommen (Rente + evtl. weitere Einkünfte) über dem Grundfreibetrag (2026: €12.096) liegt, kann das Finanzamt dich dennoch zur Steuererklärung verpflichten. In diesem Fall sind auch Minijob-Einkünfte Teil der Gesamtbetrachtung. Ein Steuerberater kann hier individuell helfen.

Beliebte Branchen für Rentner-Minijobs

Rentner sind in vielen Bereichen gefragt — besonders dort, wo Lebenserfahrung und Zuverlässigkeit geschätzt werden:

  • Büro und Verwaltung (Aktenbearbeitung, Datenpflege)
  • Einzelhandel (Regalbestückung, Kassentätigkeit)
  • Tierbetreuung und Hundesitting
  • Gartenarbeit und haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Nachhilfe und Unterricht (bei Fachkenntnissen)

Häufige Fragen

Wie viel darf ich als Rentner im Minijob verdienen?

€603 pro Monat (€7236/Jahr) — das ist die allgemeine Minijob-Grenze 2026. Bei Altersrente (Regelaltersrente und vorzeitige Altersrente seit 2023) spielt der Hinzuverdienst keine Rolle für die Rentenhöhe mehr. Die Minijob-Grenze gilt nur für den Status der geringfügigen Beschäftigung.

Kann ich als Rentner unbegrenzt hinzuverdienen?

Ja — seit dem 1. Januar 2023 können Altersrentner (Regelaltersrentner und vorzeitige Altersrentner) unbegrenzt hinzuverdienen, ohne Rentenkürzung. Die Hinzuverdienstgrenzen wurden vollständig abgeschafft. Nur bei Erwerbsminderungsrente gelten weiterhin Grenzen.

Zahle ich als Rentner Rentenversicherung im Minijob?

Arbeitgeber zahlen 15 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Als Rentner kannst du dich von der eigenen Rentenversicherungspflicht (3,6 %) befreien lassen — das macht für die meisten Rentner Sinn, da Rentenpunkte bei bestehender Rente weniger relevant sind. Den Befreiungsantrag stellt man schriftlich beim Arbeitgeber.

Wie ist ein Rentner im Minijob krankenversichert?

Als Rentner bist du in der Regel über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Der Minijob ändert daran nichts — du bleibst KVdR-Mitglied. Dein Arbeitgeber zahlt einen pauschalen KV-Beitrag von 13 %, aber das ist ein separater Beitrag für den Gesamthaushalt der GKV, keine Zuzahlung zum deiner KVdR.

Muss ich als Rentner den Minijob-Verdienst versteuern?

Beim Standard-Pauschalsteuerverfahren nicht direkt — der Arbeitgeber zahlt 2 % Pauschalsteuer. Allerdings kann das Minijob-Einkommen dazu führen, dass du als Rentner insgesamt steuerpflichtig wirst, wenn Rente + Minijob-Einkommen den Grundfreibetrag übersteigen. Im Zweifel Steuererklärung machen oder Steuerberater fragen.

Minijob Rentner 2026: Altersrentner können seit 2023 unbegrenzt hinzuverdienen (§34 SGB VI). Die Hinzuverdienstgrenze Rente 2026 für Altersrente ist abgeschafft. Die Minijob-Grenze 2026 von €603/Monat gilt nur für den Status der geringfügigen Beschäftigung, nicht als Rentenkürzungsgrenze. Alle Angaben ohne Gewähr; kein Rechtsanwalt.

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